Neuigkeiten rund um die Kanzlei und unsere Arbeit.

Eigentlich gäbe es jeden Tag etwas Neues aus dem Trubel unseres Arbeitsalltags zu berichten — aktuelle Gesetzesänderungen, wichtige Entscheidungen in öffentlichen Prozessen und natürlich auch interne Entwicklungen in unserer Kanzlei. Mit diesem Newsbereich können wir bei weitem nicht alles erfassen, aber wir wollen zumindest versuchen, Sie mit den wichtigsten Neuigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Dienstag, den 16.06.2015

Die neue Elternzeit

Was sind die wichtigsten Änderungen, die durch die neuen Regeln der Elternzeit auf Arbeitgeber zukommen?

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist die Stärkung der Zeitsouveränität der Eltern. Diese können künftig eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Bisher galt für die Übertragung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG in der alten Fassung, dass ein Anteil von zwölf Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen werden konnte. Künftig können Eltern zudem ihre Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Bislang waren es zwei Abschnitte nach § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG in der alten Fassung.

Keine Zustimmung, drei statt zwei Zeitabschnitte: Ändert sich auch der Zeitraum, innerhalb dessen die Mitarbeiter die Elternzeit spätestens ankündigen müssen?

Ja, es wird eine neue Mindestankündigungsfrist für den Fall geschaffen, dass ein Elternteil Elternzeit für die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes verlangt. Diese beträgt künftig 13 Wochen, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Für den Elternzeitanspruch vor dem dritten Lebensjahr des Kindes gilt unverändert die siebenwöchige Ankündigungsfrist. Diese Fristen für den Elternzeitanspruch als solchen gelten künftig analog auch für die Geltendmachung von Teilzeitansprüchen während der Elternzeit; diese müssen also sieben beziehungsweise 13 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragt worden sein, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG.

Haufe Online-Redaktion: Worauf sollten Arbeitgeber nun besonderes Augenmerk legen?

Rossa: Die Änderungen des BEEG stellen Unternehmen vor weitere Herausforderungen: Mitarbeiter können nun erhebliche Teile ihrer Elternzeit flexibel in den Zeitraum ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung von dessen achtem Lebensjahr legen. Besondere Vorsicht ist künftig bei der Prüfung von Teilzeitanträgen geboten: Beantragt ein Elternteil während der laufenden Elternzeit die Verringerung der Arbeitszeit auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden, fingiert das Gesetz nun die Zustimmung des Arbeitgebers zu diesem Antrag, wenn dieser die Verringerung der Arbeitszeit nicht innerhalb der genannten Fristen schriftlich ablehnt (§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG). Arbeitgeber, die über ein betriebliches Organisationskonzept verfügen, welches Teilzeittätigkeiten in der konkreten Abteilung entgegensteht, müssen daher sorgfältig darauf achten, dass dieses Konzept ohne Ausnahme in der Praxis umgesetzt wird und nicht durch gesetzlich fingierte Teilzeitarbeitsverhältnisse während laufender Elternzeit konterkariert werden.

Haufe Online-Redaktion: Wie können Arbeitgeber insbesondere mit dem Anspruch auf Elternzeit umgehen, der bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten bleibt und eventuell zu einem Kündigungsschutz bereits in der Probezeit führen kann?

Rossa: Die Neufassung des BEEG sieht vor, dass das Elternteil nach einem Arbeitgeberwechsel bei Inanspruchnahme von Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vorlegen muss, die die bislang in Anspruch genommenen Elternzeiträume ausweist, § 16 Abs. 1 Satz 9 BEEG. Der neue Arbeitgeber erfährt auf diese Weise also, ob und wenn, welche Elternzeiträume dem neuen Arbeitnehmer noch zur Verfügung stehen. Das Gesetz regelt indes nicht die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber auf Ausstellung eines solchen Dokuments; dieser dürfte sich jedoch unproblematisch aus vertraglichen oder nachvertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflichten, § 241 Abs. 2 BGB, ergeben.
Kündigungsschutz nach dem BEEG besteht auch in einem Neu-Arbeitsverhältnis sofort ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt wird, allerdings frühestens acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit. Diesem Sonderkündigungsschutz kann ein Arbeitgeber nur sehr eingeschränkt durch den Abschluss sachgrundlos befristeter Verträge mit relativ kurzen Laufzeiten begegnen.

Jan-Marcus Rossa ist Rechtsanwalt und Partner bei Esche Schümann Commichau Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in Hamburg.

Freitag, den 05.06.2015

Krankenkassenbeiträge nach Scheidung

Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.01.2015, L1/4 KR 17/13 dürfen einmalige Abfindungszahlungen, welche Versicherte als nachehelichen Unterhalt erhalten, bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht als Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten berücksichtigt werden. Vielmehr muss die Zahlung auf 10 Jahre umgelegt werden, um so eine Schlechterstellung zu vermeiden.

Die 54-jährige Klägerin war über ihren Ehemann in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung familienversichert. Sie war damals Mutter und Hausfrau und arbeitete bei der Baumschule ihres Mannes mit. Die Ehe wurde im Juni 2010 geschieden. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hatten sich die geschiedenen Eheleute auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von 35.000 EUR geeinigt. Da die Familienversicherung wegen der Scheidung erloschen war, stellte die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse einen Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied.

Krankenkasse setzte ein monatliches Einkommen von knapp 3.000 EUR fest

Bei der Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigte die Beklagte die Abfindungszahlung als Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten. Es ergab sich daraus ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 2.916,67 EUR und die Krankenkasse setzte daher die monatlichen Beiträge auf 481,96 EUR fest. Gegen die Beitragseistufung legte die Frau Klage ein, da von einem Unterhaltsanspruch für die Dauer von 10 Jahren auszugehen und daher die Einmalzahlung entsprechend umzulegen sei.

Übertragung auf ein Jahr führt zu unangemessener Schlechterstellung

Das Landessozialgericht in Celle hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Klägerin durch die Berücksichtigung des Geldes über einen Zeitraum von 12 Monaten gegenüber Personen, welche ihren nachehelichen Unterhalt regelmäßig über einen längeren Zeitraum erhalten würden, unangemessen schlechter gestellt sei. Die Abfindungszahlung bestimme also nicht wie eine einmalige Einnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin im Jahr, sondern ersetze den Unterhaltsanspruch mehrerer Jahre. Sie ersetze somit eine wiederkehrende Leistung und sei daher eher mit einem Versorgungsbezug oder einer Kapitalabfindung aus einer befreienden Lebensversicherung zu vergleichen, welche mit 1/120 des Zahlbetrags für längstens 120 Monate zuzuordnen sei. Würde man daher die gezahlte Kapitalabfindung auf nachehelichen Unterhalt nur auf 12 Monate verteilen, führe dies zu einer nicht mit dem Gerechtigkeitsgedanken vereinbarenden Schlechterstellung, so das Gericht. Daher sei eine Verteilung auf 10 Jahre angemessen, woraus sich wiederum eine Beitragsbemessung nach dem Mindestbeitrag ergebe.

Freitag, den 19.12.2014

Unsere Kanzlei öffnet ihre Türen.

Im Januar eröffnen wir unsere neuen Kanzleiräume im Herzen von Leipzig.

Ab dem 02.01.2015 begrüßen wir Sie im Petersteinweg 10, dem sogennanten »Münzblock«, welcher auch das Café Waldi beherbergt. Hier hat unsere Kanzlei zukünftig ihre Büro- und Besprechungsräume — klar und einladend, im historischen Altbau mit modernem Interieur. Parkmöglichkeiten gibt es im unmittelbaren Umfeld, wie auch am Bundesverwaltungsgericht oder am Wilhelm-Leuschner-Platz. Die neu eingerichtete Straßenbahnhaltestelle »Münzgasse« führt die Linien 10 und 11 direkt vor unsere Haustür. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Freitag, den 19.12.2014

Neue Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der »DüsseldorferTabelle« zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht.

Der notwendige Selbstbehalt steigt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.000,00€ auf 1.080,00€, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt der Selbstbehalt von 800,00€ auf 880,00€. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II Sätze zum 01.01.2015.

Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet.

Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben.